Betriebsvereinbarung im Check: Erzwingbar, Freiwillig oder Verboten? (§ 87 vs. § 77 BetrVG)
Das SmartGate-Paket
Der Konferenzraum „Chrom“ macht seinem Namen alle Ehre. Alles hier ist kalt, glänzend und ungemütlich. Dr. Müller sitzt am Kopfende und schiebt ein Dokument über den polierten Tisch, als wäre es eine Kriegserklärung.
„SmartGate 4.0“, steht oben drauf.
„Meine Herren, wir müssen effizienter werden“, sagt Müller und tippt auf sein Tablet. „Das System ist bestellt. Es erfasst Kommen, Gehen und – ganz wichtig – die exakten Raucherpausen. Start ist der Erste des nächsten Monats.“
Ich sitze daneben und führe Protokoll. Ich sehe Kalle, unseren Betriebsratsvorsitzenden, an. Er rührt seinen Kaffee nicht an. Er schiebt das Papier ungelesen zurück.

„Nicht so schnell, Chef“, sagt Kalle ruhig. „Das ist eine technische Einrichtung zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung. § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Das ist erzwingbare Mitbestimmung. Ohne meine Unterschrift geht hier gar kein Tor auf.“
Müller verzieht das Gesicht. „Blockieren Sie nicht den Fortschritt, Kalle! Sonst setze ich das per Direktionsrecht durch.“
„Das ist rechtswidrig“, kontert Kalle eiskalt. „Wenn Sie stur bleiben, rufe ich die Einigungsstelle an. Dann entscheidet ein externer Richter über Ihr Tor. Das kostet Sie Wochen.“
Die Luft im Raum wird dünn. Ich räuspere mich. „Bevor das eskaliert... Die Mannschaft unten hat Angst vor der Überwachung. Können wir denen das nicht irgendwie verkaufen?“
Müller nickt mir zu. „Guter Punkt, Mark. Passen Sie auf, Kalle: Wenn Sie das SmartGate unterschreiben, packe ich eine Produktivitätszulage oben drauf. 150 Euro pauschal für jeden, der sauber stempelt. Deal?“
Kalle lacht trocken. Es ist kein fröhliches Lachen. „Netter Versuch. Aber Sie kennen doch den § 77 Absatz 3 BetrVG? Löhne sind Sache der Tarifpartner. Wir haben hier eine Regelungssperre. Wenn wir hier Löhne regeln, greifen wir der IG BCE in die Suppe. Das wäre unwirksam.“
Müller wirkt jetzt ehrlich verzweifelt. „Überwachung wollen Sie nicht. Geld dürfen Sie nicht. Was bleibt mir denn noch?“
Kalle lehnt sich zurück. „Wir könnten über eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 reden. Die Kantine ist eine Katastrophe. Subventionieren Sie das Essen massiv. Das ist sozial, das ist erlaubt, und das hebt die Stimmung.“
Das Wissen: Die 3 Arten der Betriebsvereinbarung
In diesem Szenario prallen die drei wichtigsten Konzepte des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aufeinander. Als Industriemeister musst du unterscheiden, was der Chef darf, was er muss und was er gar nicht darf.
1. Die erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG)
Hier hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig entscheiden.
- Themen: Soziale Angelegenheiten wie Arbeitszeit, Urlaubspläne, Arbeitssicherheit und (wie im Szenario) technische Überwachungseinrichtungen.
- Konfliktlösung: Einigen sich beide Seiten nicht, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Deren Spruch ersetzt die Einigung und ist verbindlich.
- Besonderheit: Diese Vereinbarungen haben oft eine Nachwirkung. Wird sie gekündigt, gilt sie weiter, bis eine neue Regelung getroffen ist.
2. Die freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG)
Hier können sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen, müssen aber nicht.
- Themen: Zusätzliche Sozialeinrichtungen (Kantine, Kitas), Maßnahmen zur Integration, Vermögensbildung.
- Konfliktlösung: Keine Einigungsstelle möglich. Wenn einer „Nein“ sagt, ist das Thema vom Tisch.
- Besonderheit: Meist keine Nachwirkung (außer es wurde explizit vereinbart).
3. Der Tarifvorrang & Regelungssperre (§ 77 Abs. 3 BetrVG)
Das wichtigste „Stopp-Schild“ für gut gemeinte Boni.
- Regel: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
- Grund: Schutz der Gewerkschaften (Tarifautonomie). Wenn der Betriebsrat Löhne aushandeln dürfte, würde das die Gewerkschaft schwächen.
- Ausnahme: Der Tarifvertrag enthält eine explizite Öffnungsklausel, die Abweichungen per Betriebsvereinbarung erlaubt.
RemNote Lernkarten
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[Szenario] Müller will "SmartGate" (Überwachung) einführen. Kalle blockiert.
Welches Recht nutzt Kalle? → Erzwingbare Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Was passiert, wenn sie sich nicht einigen? → Anrufung der Einigungsstelle (deren Spruch ist verbindlich).
[Szenario] Müller bietet 150€ "Stempel-Bonus" per BV an. Kalle lehnt ab.
Warum lehnt Kalle ab? → Regelungssperre / Tarifvorrang (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Löhne sind Tarifsache.
Wann wäre es erlaubt? → Wenn der Tarifvertrag eine explizite Öffnungsklausel enthält.
[Szenario] Kalle schlägt Kantinen-Zuschuss vor.
Welche Art von BV ist das? → Freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG).
Ist diese erzwingbar? → Nein, es gibt keine Einigungsstelle.
Einigungsstelle ↔ Ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (meist bei § 87), besetzt mit Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden.
Nachwirkung (Betriebsvereinbarung) ↔ Die Regelungen einer gekündigten (erzwingbaren) BV gelten weiter, bis eine neue Abmachung getroffen wurde (§ 77 Abs. 6 BetrVG).
Jupps Notiz
"Merke dir die Hierarchie, Junge: Der Tarifvertrag ist die Bibel, die Betriebsvereinbarung ist die Hausordnung.
Wenn du in der Hausordnung versuchst, Gott zu spielen (Löhne ändern), kriegst du Ärger mit dem Papst (Gewerkschaft). Und bei der Überwachung gilt: Ohne Kalles Segen geht kein Tor auf. Das ist wie beim TÜV – ohne Stempel fährst du nicht, egal wie laut du hupst."
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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich Lernzwecken für die IHK-Prüfung und stellt keine Rechtsberatung oder offizielle Lernmaterialien dar. Trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Richtigkeit.
